Testamentsvollstreckung

Eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung wird vom Nachlassgericht im Erbschein vermerkt. Sollte außer der Anordnung zur Testamentsvollstreckung nichts weiter verfügt sein, so muss bei der Testamentsvollstreckung der gesamte Nachlass abgewickelt werden. Zum Abschluss der Testamentsvollstreckung wird das Erbe dann nach einem festgelegten Schlüssel unter den Erben verteilet.

Testamentsvollstreckung – Befugnisse und Pflichten

Der Testamentsvollstrecker kann bei der Testamentsvollstreckung den Nachlass in Besitz nehmen und über die vorhandenen Nachlassgegenstände auch verfügen. Bei einer Erbengemeinschaft muss die Testamentsvollstreckung entsprechend den Anteilen den Nachlass aufteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Vermögen bei der Testamentsvollstreckung verwaltet. Der Testamentsvollstrecker hat sehr weit reichende Befugnisse, er sollte all das tun, was auch der Erblasser auch veranlasst hätte. Es kann vom Erblasser auch verfügt werden, dass der Nachlass nur eine bestimmte Zeit zu verwalten ist, genauso ist es auch möglich, den Nachlass lediglich unter den Erben zu verteilen. Im ersten Fall handelt es sich um eine Dauervollstreckung, im zweiten um eine Abwicklungsvollstreckung. Der Erblasser sollte also genau festhalten, welche Testamentsvollstreckung er in der letztwilligen Verfügung festlegt. Der Testamentsvollstrecker muss lt. § 2215 BGB, sofort nach dem er das Vermögen ermittelt hat, den Erben ein vollständiges Nachlassverzeichnis zukommen zu lassen. Jeder Erbe, auch ein Mitglieder einer Erbengemeinschaft ist berechtigt, bei dieser Aufstellung beteiligt zu werden. Die Testamentsvollstreckung ist verpflichtet, den Erben über die Tätigkeit jederzeit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

Testamentsvollstreckung – Haftung

Die Tätigkeit einer Testamentsvollstreckung beinhaltet die Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens. Außerdem dürfen im Rahmen der Testamentsvollstreckung grundsätzlich keine Schenkungen vorgenommen werden.  Auch Geschäfte im Namen der Testamentsvollstreckung mit sich selbst sind nicht statthaft. Dies bedeutet, die Testamentsvollstreckung muss gewissenhaft und sorgfältig ausgeführt werden. Dabei hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht, den ihm anvertrauten Nachlass zu erhalten und zu mehren. Die Maßnahmen bei der Testamentsvollstreckung müssen wirtschaftlich sinnvoll und auch zwingend notwendig sein. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist es, wenn der Erblasser dies im letzten Willen ausdrücklich bestimmt hat. Durch eine Verletzung dieser Pflichten bei der Ausübung der Testamentsvollstreckung entsteht den Erben oft ein Schaden. In diesem Fall muss der Testamentsvollstrecker einen Schadensersatz leisten. Voraussetzung für die Schadenersatzleistung ist, dass der Schaden durch die Testamentsvollstreckung vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet war. Für einen Menschen, der zur Testamentsvollstreckung berufen wurde heißt das, genau zu prüfen, ob er für dieses Amt befähigt ist. Falls man dies verneinen muss, sollte man die Ablehnung der Testamentsvollstreckung in Betracht zu ziehen.

Es ist in diesem Fall auch günstig, die Erben in Entscheidungen einzubeziehen, denn wenn sie der Schadensverursachenden Transaktion zugestimmt haben, besteht keine Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung.

Anordnung durch Testament oder Erbvertrag

Die Festsetzung einer Testamentsvollstreckung kann nur durch den Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung geschehen.

Es steht in seinem Testament oder Erbvertrag wie er die Testamentsvollstreckung wünscht, dies sollte jedenfalls ausdrücklich bezeichnet werden. Das Berufen einer Testamentsvollstreckung will gut abgewogen sein, denn es birgt auch erhebliches Konfliktpotenzial. Folgende Personen können zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden:

  • Er kann auch mehrere Testamentsvollstrecker zur gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckung bestimmen
  • In der Regel wird er einen Ersatz – Testamentsvollstrecker bestimmen, falls einer ablehnt oder ausfällt
  • Die Bestellung zum Testamentsvollstrecker kann auch durch das Nachlassgericht oder durch eine weitere Person bestimmt werden.
  • Der überlebende Partner kann die Testamentsvollstreckung durchführen
  • Eine Person aus den Kreis der Erben kann dazu bestimmt werden

Der Erblasser kann die Rechte des Testamentsvollstreckers auch einschränken auf:

  • einen einzelnen Nachlassgegenstand
  • die Verwaltung des Erbes
  • einen einzelnen Erben

Natürlich können die Befugnisse des Testamentsvollstreckers ebenso auch erweitert werden um:

  • die Dauervollstreckung für einen Zeitraum bis zu 30 Jahren
  • Der Testamentsvollstrecker kann befreit werden in bestimmten Punkten, jedoch keinesfalls vom Verbot Schenkungen aus dem Nachlass zu vergeben.

Ein genannter Testamentsvollstrecker ist jedoch nicht verpflichtet, die Bestellung zur Testamentsvollstreckung auch anzunehmen. Die Ablehnung kann ohne eine Angabe von Gründen erfolgen.

Testamentsvollstreckung Anfang und Ende

Die Testamentsvollstreckung beginnt mit dem Erbfall und zwar mit der Annahme der Berufung zur Testamentsvollstreckung. Diese Annahme muss er dem Nachlassgericht gegenüber ausdrücklich erklären.

Zu Ende ist die Testamentsvollstreckung:

  • Wenn der Testamentsvollstrecker stirbt
  • Wenn der Vollstrecker selbst geschäftsunfähig ist
  • Mit dem Ablauf der im letzten Willen des Erblassers bestimmten Frist
  • mit einer Kündigung des Testamentsvollstreckers

das Amt wird weitergeführt wenn:

  • Ein Erblasser mehrere Testamentsvollstrecker für den Nachlass benannt hat
  • Der Testamentsvollstrecker selbst einen Nachfolger bestimmen kann
  • Im Testament ein weiterer Testamentsvollstrecker genannt ist
  • Das Nachlassgericht die Auswahl des Testamentsvollstreckers trifft

Die Erben können einen Antrag auf Ablösung des Testamentsvollstreckers stellen, wenn dieser nicht für das Amt geeignet ist.  Dies ist auch möglich, wenn er seine Pflichten verletzt. In diesen Fällen wird er vom Nachlassgericht nach Prüfung des Sachverhalts entlassen. Den Erben steht außerdem noch das Instrument der  Entlassungsklage zur Verfügung.

Testamentsvollstreckung – Vergütung

 In diesem Fall steht die Vergütung fest und der Testamentsvollstrecker weiß genau, was er für die Tätigkeit bekommt. Eine Testamentsvollstreckung kann auch unentgeltlich angeordnet werden, dann besteht kein Recht auf eine Vergütung. Der Erblasser muss sich allerdings überlegen, ob der Testamentsvollstrecker dies annehmen wird. Wurde hinsichtlich einer Vergütung keine Bestimmung festgelegt, gibt es den Passus der angemessenen Vergütung für diese Tätigkeit.