Schenkungen sind nach dem deutschen Schuldrecht eine Zuwendung an den Begünstigten. Die Schenkungen erfolgen grundsätzlich unentgeltlich (§ 516 Abs. 1 BGB). Meist werden Schenkungen zwischen Eltern und Kindern, die das eigene Vermögen ohnehin einmal erben sollen, übertragen. Schenkungen zu Lebzeiten werden von beiden Seiten als ein schönerer und sofort hilfreicher Weg der Vermögensübereignung angesehen. Für Schenkungen kann der Schenker viele Gründe haben. Wenn die Kinder frühzeitig etwas aus dem Vermögen erhalten, können sie sich eine eigene Existenz aufbauen. Außerdem werden sie auch in die Verantwortung für die Eltern und das gemeinsame Vermögen durch Schenkungen eingebunden. Es könnte auch ein steueroptimaler Grund dahinter stehen, um die nächste Generation nicht unnötig mit Steuern zu belasten.
Schenkungen – vorweggenommene Erbfolge
Notare und spezialisierte Rechtsanwälte können zu allen Fragen der vorweggenommenen Erbfolge fundierte Auskünfte erteilen. Rechtlich schwierige Übertragungen von Immobilien, Pflichtteilsrechtsfragen wie Erb- und Pflichtteilsverzichte, Erbanteilsübertragungen oder Geschäftsanteilen bedürfen absolut einer notariellen Beurkundung. Wenn die Schenkungen lediglich kleinere Sachwerte wie ein Auto oder Möbel betreffen, kann man das privatrechtlich beurkunden. Bei Schenkungen größerer Werte und Immobilien empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt mit einem Notar aufzunehmen. Bei Schenkungen ist es ebenfalls gut, eine umfassende Beratung in Anspruch zu nehmen.
Schenkungen – Form und Vorschriften
Das Schenkungsversprechen ist eine Willenserklärung des Schenkenden, die bei einer Übergabe von Immobilien oder einer späteren Schenkung notariell beurkundet sein muss. Bei Nichteinhaltung dieser Formvorschrift, kann solch ein Formmangel die Schenkung hinfällig machen. Schenkungen können auch mit Auflagen verbunden werden, wie zum Beispiel einer zeitlich voraus zu erbringenden Pflegeleistung. Das Rückgängig machen kann man Schenkungen ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen. Diese könnten der Fall sein:
- Bei einer Verarmung des Schenkers
- Altersarmut
- Nachgewiesenem grobem Undank
Der letzte Punkt kommt zum Tragen bei einer schweren Verfehlung gegenüber dem Schenker oder dessen nahe stehenden Angehörigen. Bei dieser groben Undankbarkeit gibt es die Option, die Schenkung während einer Jahresfrist (§ 532 BGB) vom Zeitpunkt der Kenntnis zu widerrufen (§ 530 Abs. 1 BGB). Auch bei der Verarmung oder der Altersarmut gibt es diese Möglichkeit, bevor die Allgemeinheit mit Sozialhilfe belastet wird.
Schenkungen – Schenkungssteuer
Viele Schenkungen werden aus Steuergründen vollzogen. Die Schenken werden nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz versteuert. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht, ob der Begünstigte eine Übertragung des Vermögens vor oder nach dem Ableben des erhält.
Folgende Punkte der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind wichtig, um die Steuerschuld zu ermitteln:
Die Höhe der Steuerschuld wird nach dem Wert des übertragenen Vermögens ermittelt. Grundbesitz wird immer noch nach besonderen Regeln angesetzt.
Auch die Steuerklasse, in die das Finanzamt den Beschenkten oder den Erben einteilt hat Einfluss auf den Steuersatz. Je entfernter die Verwandtschaft ist, desto höher die Steuerschuld und auch der Steuersatz.
Schenkungssteuer fällt bei Schenkungen nur an, wenn gesetzliche Freibeträge überschritten werden. Die Freibeträge bei Schenkungen können alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden. Bei großen Vermögen, sollte deshalb unbedingt frühzeitig mit der Vermögensübertragung angefangen werden.
Schenkungen – Schenkungsvertrag
Notarielle Schenkungen können mit den verschiedensten Gestaltungsmöglichkeiten errichtet werden. Meist behalten sich die Eltern bei Schenkungen ihres Wohnhauses einen Nießbrauch vor. Schenkungen können auch mit einem Pflichtteilsverzicht einhergehen. Der beurkundende Notar stellt sicher, dass die Schenkungen alle rechtlich notwendigen Erklärungen enthalten.