Testamentsvollstrecker

Einen Testamentsvollstrecker kann jeder Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag bestimmen. Der Testamentsvollstrecker hat die Pflicht, den Nachlass zu verwalten und das Recht uneingeschränkt darüber zu verfügen. Natürlich muss er bei diesen Verfügungen auf eine gute Verwaltung zugunsten der Erben achten. Keinesfalls darf er sich selbst bereichern oder den Erben durch dieses Amt Schaden zufügen. In diesem Fall ist er auch Schadenersatzpflichtig. Im Regelfall wird der Testamentsvollstrecker den/die Erben regelmäßig über seine Aktivitäten in Kenntnis setzen. Die Erben haben ohnedies das Recht dies auch einzufordern. Wenn sie berechtigte Zweifel an der Redlichkeit des Testamentsvollstreckers haben, stehen ihnen auch verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, diesen seines Amtes entheben zu lassen.

Testamentsvollstrecker – Erbengemeinschaft

Es ist in einigen Fällen besonders sinnvoll einen Testamentsvollstrecker zu bestellen, wenn mehrere Personen gemeinsam erben sollen. Dieser Personenkreis bildet nach dem Erbe eine Erbengemeinschaft. Wenn Streitigkeiten zu erwarten sind, kann es gut sein, einen Testamentsvollstrecker  zu bestimmen. Der Testamentsvollstrecker verwaltet bis zur Auflösung der Gemeinschaft (Testamentsvollstreckung) das Erbe. Ebenso verteilt der Testamentsvollstrecker den Nachlass unter den Erben.

Testamentsvollstrecker  – Beispieltext einer Anordnung:

„Ich ordne für meinen Nachlass eine Testamentsvollstreckung an. Mein eingesetzter Testamentsvollstrecker soll Herrn / Frau ….Name …… sein. Falls er/sie nicht Testamentsvollstrecker wird, übernimmt das Amt des Testamentsvollstreckers später, Herr/Frau …..Name …… Der Testamentsvollstrecker soll meine letztwilligen Verfügungen ausführen und den Nachlass in meinem Sinne regeln. Der Testamentsvollstrecker kann auch die Aufteilung des Nachlasses nach seinem Ermessen vornehmen.“

Testamentsvollstrecker – weitere Gründe für den Einsatz

Der Erblasser kann auch andere Gründe haben, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Wenn ein Erbe im Ausland zur Erbmasse gehört, dann sehen die ausländischen Rechtssysteme zuweilen auch vor, dass eine Abwandlung des Testamentsvollstreckers tätig wird. Oft sind es auch Gründe zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten, insbesondere dann, wenn eine Erbengemeinschaft aus dem Nachlass gebildet werden muss.

Testamentsvollstrecker – Fazit

Ein eigenhändiges Testament mit einem einfachen Erbsachverhalt kann auch von Laien rechtskräftig erstellt werden. Bei größeren Vermögen oder komplizierten Formulierungen sollten Sie auf jeden Fall den Rat eines spezialisierten Fachmannes einholen. Der Einsatz eines Testamentsvollstreckers bleibt jedem Erblasser vorbehalten, ganz gleich wie kompliziert oder einfach die Erbsache ist.